Das Justiziariat des Landratsamtes Konstanz stellt klar:
(Stand 20. August 2021)
Die Feste sind als öffentliche Veranstaltungen nach § 10 Abs. 1 CoronaVO zulässig.
In dem seltenen Fall, dass über 5.000 Personen teilnehmen sollten, ist die Veranstaltung nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig.
Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen, in welchem dargestellt wird, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, bspw. die Einhaltung des Mindestabstandes. Zudem muss eine Kontaktdatenerfassung erfolgen.
In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regelung sowie eine generelle Maskenpflicht.
Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 3G-Regelung dann, wenn mehr als 5.000 Personen teilnehmen oder der Mindestabstand nicht eingehalten
werden kann.
Eine Maskenpflicht besteht ebenfalls nur dann, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Zu der Einhaltung des Mindestabstandes muss das Hygienekonzept eine Aussage treffen.
In dem seltenen Fall, dass über 5.000 Personen teilnehmen sollten, ist die Veranstaltung nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig.
Der Veranstalter muss ein Hygienekonzept erstellen, in welchem dargestellt wird, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, bspw. die Einhaltung des Mindestabstandes. Zudem muss eine Kontaktdatenerfassung erfolgen.
In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regelung sowie eine generelle Maskenpflicht.
Bei Veranstaltungen im Freien gilt die 3G-Regelung dann, wenn mehr als 5.000 Personen teilnehmen oder der Mindestabstand nicht eingehalten
werden kann.
Eine Maskenpflicht besteht ebenfalls nur dann, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Zu der Einhaltung des Mindestabstandes muss das Hygienekonzept eine Aussage treffen.