Die Möglichkeit des Familiennachzugs besteht für Angehörige der sogenannten Kernfamilie – das sind Ehegatt*innen, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern, die ohne personensorgeberechtigtes Elternteil in Deutschland leben.
Der Nachzug ist auf insgesamt 1.000 Personen pro Monat begrenzt und setzt voraus, dass ein humanitärer Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Nachzugsberechtigung wird im Rahmen des Visumverfahrens getroffen.
Das Gesetz enthält eine beispielhafte Aufzählung von humanitären Gründen. Berücksichtigt werden insbesondere die Dauer der Trennung der Familie, die Beteiligung minderjähriger lediger Kinder, bestehende Gefahren für Leib und Leben sowie schwere Krankheit, schwere Behinderung oder schwere Pflegebedürftigkeit.
Bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung werden Bemühungen, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, positiv berücksichtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Lebensunterhalt und/oder der Wohnraum gesichert werden können oder besondere Fortschritte beim Erwerb von Deutschkenntnissen oder ein Studium in Deutschland nachgewiesen werden. Umgekehrt werden insbesondere begangene Straftaten bei der Entscheidung über die Nachzugsberechtigung negativ berücksichtigt.
Ein Antrag auf Familiennachzug ist grundsätzlich abzulehnen, wenn ein Ausschlussgrund (zum Beispiel: schwerwiegende Straftaten, keine Bleibeperspektive des subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet, Ehe wurde nach der Flucht geschlossen) vorliegt.